Vereinssatzung


Satzung des Kleingartenvereins Essen–Altstadt-Nord e.V.

§1 Name und Sitz des Vereins
§2 Zweck und Aufgaben des Vereins
§3 Mitgliedschaft
§4 Organe
§5 Die Mitgliederversammlung
§6 Der erweiterte Vorstand
§7 Der Vorstand
§8 Beiträge – Kassen- und Rechnungswesen
§9 Bekanntmachungen


§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen

Kleingartenverein Essen-Altstadt-Nord e.V.

Er hat seinen Sitz in Essen, ist in das Vereinsregister VR 1976 eingetragen und ist Mitglied im Stadtverband der Kleingärtnervereine in Essen e.V.

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§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins

2.1.
Der Kleingartenverein Essen-Altstadt-Nord e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein bezweckt den Zusammenschluss der am Kleingartenwesens interessierten Personen.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung des Kleingartenwesen im Sinne der kleingartenrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Erhaltung von Kleingartenanlagen und deren Ausgestaltung als Bestandteil des öffentlichen Grüns.

Er ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an die Essener Kleingartengrund- und -boden gem. GmbH, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

2.2
Der Verein hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Für die Belange des modernen Kleingartenwesens und dessen sozialpolitische und städtebauliche Bedeutung zu werben;

b) für die Erhaltung, Betreuung und Gestaltung der ihm in Obhut gegebenen Kleingärten Sorge zu tragen;

c) er verpachtet im Namen des Verbandes aus der ihm in Verwaltung gegebenen Anlage Gärten an seine Mitglieder zur kleingärtnerischen Nutzung;

d) im Rahmen des ihm Möglichen hat er seine Mitglieder fachlich zu beraten und zu betreuen. Er hat seine Mittel ausschließlich zur Förderung des Kleingartenwesens, insbesondere für Ausbau, Unterhaltung und Verschönerung seiner Kleingartenanlage zu verwenden;

e) darauf zu achten, dass die Mitglieder die ihnen obliegenden Pflichten gewissenhaft erfüllten.

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§ 3 Mitgliedschaft

3.1.
Mitglied des Vereins kann jede im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte befindliche volljährige Person werden, sowie Minderjährige mit Zustimmung der gesetzlichen Vertreter

a) die sich im Sinne dieser Satzung durch praktische Kleingartenarbeit nach Abschluss eines entsprechenden Pachtvertrages betätigen will (aktives Mitglied);

b) die das Kleingartenwesen fördern will (passives Mitglied);

c) Zu Ehrenmitgliedern können natürliche oder juristische Personen, die sich um das Kleingartenwesen verdient gemacht oder die Zwecke des Vereins in hervorragender Weise gefördert haben, gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung ernannt werden;

d) Anmeldung zur Mitgliedschaft hat durch schriftliche Beitrittserklärung gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Dieser entscheidet über die Annahme. Im Falle der Ablehnung steht dem Betroffenen Berufung an den erweiterten Vorstand zu; seine Entscheidung ist endgültig.

3.2.
a) Der Erwerb der Mitgliedschaft wird durch Aushändigung des Pachtvertrages/Gartenordnung und unterschriftliche Anerkennung der darin niedergelegten Vertragsgrundlagen vollzogen, bei passiven Mitgliedern durch schriftliche Bestätigung des Mitgliedsantrages.

b) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod des Mitgliedes, durch freiwilligen Austritt, durch Ausschluss.

c) Bei Beendigung der Mitgliedschaft durch Tod können Ehegatten, Kinder oder Eltern des Verstorbenen die Mitgliedschaft gemäß §3.1 a) beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand gemäß §3.1 d).

d) Freiwilliger Austritt ist dem Vorstand schriftlich, spätestens am 30. September mit Wirkung zum 31. Dezember des laufenden Geschäftsjahres zu erklären.

Nach freiwilliger Beendigung des Kleingartenpachtverhältnisses ist der Garten in einem solchen Zustand herauszugeben, wie er sich aus der kleingärtnerischen Nutzung gem. §1.1 BKleingG ergibt. Alle unzulässigen, störenden und dem Nachpächter nicht zumutbare Einrichtungen und Gegenstände sind auf Verlangen des Verpächters vom ausscheidenden Pächter zu entfernen. Dies bezieht sich auf Baulichkeiten und Anpflanzungen. Der Verpächter setzt zur Beseitigung eine Frist. Bei Nichteinhaltung der Frist kann der Verpächter die entsprechenden Maßnahmen auf Kosten des abgebenden Pächters durchführen lassen. Dieser ist zur Duldung der Maßnahmen und zur Erstattung der damit verbundenen Kosten verpflichtet. Der Verpächter sorgt für eine fachgerechte Wertermittlung der im Kleingarten verbleibenden Baulichkeiten und Anpflanzungen. Die Kosten der Wertermittlung trägt der ausscheidende Pächter.

Der abgebende Pächter verpflichtet sich, die in der Wertermittlung erfassten Baulichkeiten und Anpflanzungen gegen Erstattung des wertermittelten Betrages auf den Nachpächter zu übertragen.

Ist kein Nachpächter vorhanden, ist über den Verbleib der Baulichkeiten und Anpflanzungen eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem abgebenden Pächter und dem Verpächter zu schließen. Der Verpächter ist in diesem Fall nicht zur Zahlung des Entschädigungsbetrages verpflichtet. Der abgebende Pächter hat den Garten bis zur Neuverpachtung, längstens jedoch 2 Jahre, nach kleingärtnerischer Nutzung zu bewirtschaften, die Pacht, Verwaltungsgebühr sowie die Umlagen des Vereins zu zahlen und sonstige Leistungen zu erbringen oder die Baulichkeiten einschließlich Fundamenten, befestigte Wege und Anpflanzungen zu entfernen und den Kleingarten im umgegrabenen Zustand zu übergeben.

e) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn einer oder mehrere der nachstehenden Gründe gegeben sind:

  • Zahlungsverzug der Vereinsbeiträge und sonstiger geldlicher Verpflichtungen länger als drei Monate vom Tage der Fälligkeit ab gerechnet;
  • grobe Vernachlässigung der ihm obliegenden Pflichten
  • die Vereinsgemeinschaft gefährdendes oder wiederholt störendes Verhalten;
  • Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte;

f) Der Ausschluss ist nach vorheriger Anhörung des erweiterten Vorstandes vom Vorsitzenden schriftlich, mit Begründung dem Betroffenen bekanntzugeben und durch Einwurfeinschreiben oder Boten zuzustellen. Er kann bis 3 Wochen nach Zustellung des Ausschlussbescheides schriftlichen Einspruch beim Verband einlegen, der dann Schlichtungsverhandlungen zu führen hat. Kommt es zu keiner Einigung, so entscheidet endgültig die Mitgliederversammlung über den Einspruch. Die durch die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verursachten Kosten sind dem Verein zu ersetzen.

g) Mit Erlöschen der Mitgliedschaft endigen zugleich Ansprüche an das Vereinsvermögen.

Hiervon ausgenommen sind Ansprüche, die sich aus anderen vertraglichen Ansprüchen gegenüber dem Verein ergeben

h) Der Ausschluss aus dem Verein hat immer den sofortigen Entzug des Gartens zur Folge. Der Garten fällt an den Verband zurück.

3.3
Rechte und Pflichten der Mitglieder:

a) Jedes Mitglied hat das Recht, alle Einrichtungen des Vereins entsprechend ihrer Zweckbestimmung zu benutzen, an Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und den zugeteilten Garten nach den einschlägigen Vorschriften zu nutzen.

b) Die vom Verein gewährte fachliche Beratung steht jedem Mitglied unentgeltlich zur Verfügung.

c) Jedes Mitglied kann sich derjenigen Einrichtungen bedienen und an solchen Veranstaltungen teilnehmen, die vom zuständigen Dach- oder Landesverband bzw. vom Verband Deutscher Kleingärtner e.V. durchgeführt und entsprechend bekanntgegeben werden.

d) Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach bestem Können für die Belange des Kleingartenwesens einzusetzen; insbesondere

  • an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen,
  • Beschlüsse des Vereins zu befolgen,
  • festgesetzte Beiträge zu entrichten und
  • sich an den Gemeinschaftsleistungen aufgrund kleingartenrechtlicher Bestimmungen oder der hierzu ergangenen Vereinsbeschlüssen zu beteiligen.

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§ 4 Organe

Organe des Vereins sind:

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§ 5 Die Mitgliederversammlung

5.1.
Oberstes Vereinsorgan ist die Mitgliederversammlung. Diese ist einmal jährlich einzuberufen. Sie ist immer dann einzuberufen, wenn die Belange des Vereins es erfordern, oder wenn ein Viertel der Mitglieder dies verlangt. Der Antrag ist beim 1. Vorsitzenden schriftlich unter Darlegung der Gründe, versehen mit der entsprechenden Anzahl Unterschriften, zu stellen

5.2
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder in seinem Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter berufen und geleitet.

5.3
Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung, des Versammlungsortes und der Zeit mit einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich einzuladen.

5.4
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

5.5
Jedem Mitglied des Vereins steht eine Stimme zu. Eine Vertretung in der Stimmabgabe ist unzulässig (§38 BGB).

5.6
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:

a) die Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes;

b) die Prüfung der Jahresrechnung und die Entlastung des Vorstandes;

c) die Genehmigung des Haushaltsplanes;

d) die Festsetzung von Beiträgen und Umlagen für den Verein;

e) die Wahlen des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes;

f) die Wahl der Kassenprüfer;

g) Satzungsänderungen mit Ausnahme des in §7.9 geregelten Sachverhaltes;

h) die Ernennung von Ehrenmitgliedern;

i) die Auflösung des Vereins;

k) die Bearbeitung von Anträgen nach §5.7;

l) die Genehmigung von Ausgaben, die die Höhe von 5.000.- € überschreiten. Bis 5.000.- € ist der erweiterte Vorstand beschlussfähig.

5.7
Anträge zur Mitgliederversammlung sind spätestens eine Woche vor der Versammlung an den Einladenden schriftlich zu stellen. In der Versammlung gestellte Anträge bedürfen für die Zulassung zur Verhandlung der Unterstützung von einem Fünftel der anwesenden Mitglieder.

Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

5.8
Wahlen, die mit Stimmengleichheit enden, müssen wiederholt werden. Bei nochmaliger Stimmengleichheit entscheidet das Los.

5.9
Die Abstimmung erfolgt öffentlich; bei Widerspruch von einem Fünftel der anwesenden Mitglieder geheim durch Abgabe von Stimmzetteln.

5.10
Ungeachtet der Bestimmungen in §5.4 über die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung bedürfen:

a) Satzungsänderungen einer Mehrheit von 75 % der anwesenden Mitglieder;

b) Auflösung des Vereins einer Mehrheit von 75 % aller Mitglieder.

5.11
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, vom Vorsitzenden, dem Schriftführer und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen und der nächsten Mitgliederversammlung vorzulegen.

5.12
Zur Behandlung wichtiger Fragen kann der Vorstand zur Mitgliederversammlung den Verband oder besonders sachkundige Personen einladen; diese haben lediglich beratende Stimme.

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§ 6 Der erweiterte Vorstand

6.1
Der erweiterte Vorstand besteht aus

a) dem Vorstand (lt. §7);

b) einem Beisitzer je angefangene 50 Mitglieder

6.2
Dem erweiterten Vorstand sind Fragen von grundsätzlicher Bedeutung vor der endgültigen Entscheidung vorzulegen. Der erweiterte Vorstand wird über die Erledigung der wesentlichen Aufgaben und Geschäfte vom Vorstand unterrichtet. Ihm obliegt vor allem:

a) die Unterstützung des Vorstandes bei der laufenden Geschäftsführung;

b) die Vorbereitung des Haushaltsplanes und Vorprüfung der Jahresrechnung;

c) für die Durchführung der von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse und der sonstigen kleingartenrechtlichen Bestimmungen zu sorgen;

d) die Vorberatung über alle der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorzulegenden Angelegenheiten;

e) die Entscheidung in Fällen der Berufung gemäß §3.1 d);

f) die Mitwirkung im Ausschlussverfahren gemäß §3.2 e).

6.3
Der erweiterte Vorstand tritt zusammen, wenn die Belange des Vereins es erfordern, mindestens jedoch einmal in jedem Halbjahr.  Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit  entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei seiner Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.

6.4
Die gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen, vom Vorsitzenden und Protokollführer zu unterschreiben und bei der nächsten Sitzung vorzulegen.

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7. Der Vorstand

7.1
Der Vorstand besteht aus

Diese Personen bilden den Vorstand im Sinne des §26 BGB.

Zur Entlastung kann ein stellvertretender Kassenwart und ein stellvertretender Schriftführer gewählt werden.

7.1
a) Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, leitet den Verein, beruft und führt die Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen.

b) Dem Kassenwart obliegen alle Kassengeschäfte. Er führt Buch über Einnahmen und Ausgaben. Zahlungsanweisungen müssen vom Kassierer unterschrieben sein. Alljährlich hat er die Rechnungen vorzulegen.

c) Der Schriftführer erledigt den Schriftwechsel und verfasst die Versammlungs- und Sitzungsniederschriften.

Alle Schriftstücke des Vereins sind dem Vorsitzenden zur Kenntnis zu geben.

7.2
Zur Vertretung des Vereins sind berechtigt: der Vorsitzende mit seinem Stellvertreter oder jeder von ihnen mit einem der übrigen Vorstandsmitglieder.

7.3
Der Vorstand wird von den Mitgliedern für die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.

7.4
Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter beruft und leitet die Vorstandssitzungen, die nach Bedarf berufen werden. Bei den Vorstandssitzungen müssen drei Mitglieder des Vorstandes anwesend sein. Beschlüsse, die schriftlich niederzulegen sind, werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Beschlüsse werden den Mitgliedern durch Aushang bekannt gegeben.

7.5
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er verwaltet das Vereinsvermögen und sorgt für die Durchführung der Vereinsbeschlüsse. Nur ihm obliegen die Verhandlungen mit dem Verband und in Zusammenarbeit mit diesem Verhandlungen mit den Verwaltungsstellen.

7.6
Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich. Durch Wahrnehmung der ihnen obliegenden Pflichten verursachten Kosten sind zu erstatten. Der Vorstand erhält eine Ehrenamtspauschale, die den gesetzlichen Vorgaben/Bestimmungen angepasst sind.

7.7
Zum Ehrenvorsitzenden kann von der Mitgliederversammlung nur jeweils ein langjähriger Vereinsvorsitzender gewählt werden, der sich um den Verein und das Kleingartenwesen besonders verdient gemacht hat. Er kann als Repräsentant und Wahlleiter eingesetzt werden und zu Vorstandssitzungen eingeladen werden. Er hat kein Stimmrecht.

7.8
Der Vorstand ist auch beschlussfähig, wenn nicht alle Ämter besetzt sind.

7.9
Der Vereinsvorstand wird ermächtigt, Satzungsänderungen, die vom Amtsgericht zur Wahrung der Eintragungsfähigkeit oder vom Finanzamt zur Erhaltung der Gemeinnützigkeit verlangt werden und eilbedürftig sind, zu beschließen. Die Mitglieder des Vereins sind über derartige Satzungsänderungen unverzüglich nach der Eintragung in das Vereinsregister zu informieren.

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§ 8 Beiträge – Kassen- und Rechnungswesen

8.1
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

8.2
Die Festsetzung des Beitrages, des Eintrittsgeldes, etwaiger Umlagen und des Betrages für nicht geleistete Gemeinschaftsarbeit erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Die Beiträge für den Dach- und den Landesverband werden gesondert in der von den Mitgliederversammlungen dieser Verbände beschlossenen Höhe erhoben. Den Mitgliedern wird die vom Stadtverband herausgegebene Fachzeitschrift zugestellt.

8.3
Das Rechtsverhältnis zwischen Verband-Verein-Mitglied hinsichtlich des Gartengrundstückes wird durch einen besonderen Vertrag geregelt.

8.4
Die Bücher und die Kasse der Vereine sind mindestens einmal im Geschäftsjahr durch die Kassenprüfer auf ihre Richtigkeit zu prüfen. Das Ergebnis der Prüfung ist schriftlich im Kassenbuch niederzulegen und auf der nächsten Mitgliederversammlung bekanntzugeben.

Es sind drei Kassenprüfer bei anstehenden Wahlen alle drei Jahre zu wählen. Von diesen scheidet immer einer aus und wird durch einen neuen Kassenprüfer ersetzt.

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§ 9 Bekanntmachungen

  1. Durch Aushang in den Aushangkästen gelten Bekanntmachungen und Mitteilungen als den Mitgliedern/Pächtern zugestellt.
  2. Rechtsvorschriften, die eine besondere Form der Bekanntmachungen und Auslegung vorsehen, bleiben unberührt.

Die Satzung tritt am 30. März 2014 in Kraft und ersetzt die bisherige Satzung.

Essen, d. 30. März 2014

  1. Vorsitzender 2. Vorsitzender 1. Schriftführer

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