Vom Grundsatz her sollte es eigentlich jedem klar sein und müsste nicht extra erwähnt werden, dennoch ein kleiner Hinweis:
Das oberste Gebot in einer Gemeinschaft ist die gegenseitige Rücksichtnahme!
Daher sagt die Gartenordnung unter II. 1.:
„… Deshalb sind vor allem verboten: lautes Musizieren, das laute Abspielen von Fernseh-, Rundfunk- oder Musikgeräten, Schießen, Lärmen sowie dem Frieden in der Kleingartenanlage abträgliche Handlungen. …“
Jemand der in diesem Zusammenhang weiterführende Literatur sucht, dem sei auch der Hinweis auf das Landes-Immissionsschutzgesetz NRW (LImschG) gegeben, in dem es unter §3.1 heißt:
„Jeder hat sich so zu verhalten, dass schädliche Umwelteinwirkungen [=Lärm u.a.] vermieden werden… .“
Weiterhin gibt es besonders schützenswerte Zeiten in denen Lärm jeglicher Form nicht gestattet ist, darunter fallen z.B. das Rasenmähen oder Heckenschneiden mit elektrischem oder Verbrennungsmotor oder über die Gartengrenzen hinweg laute Musik usw.
Diese Ruhezeiten sind, in Abstimmung mit dem Stadtverband, folgende:
Wochentag | bis | zwischen | ab |
Montag | 8 Uhr | 13:00 – 15:00 Uhr | 19:00 Uhr |
Dienstag | 8 Uhr | 13:00 – 15:00 Uhr | 19:00 Uhr |
Mittwoch | 8 Uhr | 13:00 – 15:00 Uhr | 19:00 Uhr |
Donnerstag | 8 Uhr | 13:00 – 15:00 Uhr | 19:00 Uhr |
Freitag | 8 Uhr | 13:00 – 15:00 Uhr | 19:00 Uhr |
Samstag | 8 Uhr | 13:00 – 24:00 Uhr | |
Sonntag/Feiertag | 00:00 – 24:00 Uhr |
Auch wenn es nicht erstrebenswert ist können Zuwiderhandlungen:
a) zu Anzeigen als Ordnungswidrigkeit führen (s.a. §17.1 LImschG) und
b) auch als Kündigungsgrund des Pachtvertrages gelten (gem. Vereinssatzung und/oder Gartenordnung)