Gartenordnung

des Stadtverbandes Essen der Kleingärtnervereine e. V.

Vorbemerkung

Die Ziele des Kleingartenwesens werden durch das Bundeskleingartengesetz (BKleingG)
vom 28. Februar 1983 (BGBL.I.S.210), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes
vom 19. September 2006 (BGBL I. S.2146), definiert und sind die Grundlage der Gartenordnung.
Kleingärten sind Bestandteile des öffentlichen Grüns, sie werden vielfach mit finanziellen
Mitteln der Stadt Essen und des Landes Nordrhein-Westfalen angelegt und gefördert.
Sie dienen der Eigenversorgung der Kleingärtner, ihrer Gesunderhaltung und Erholung
sowie der sinnvollen Freizeitgestaltung.
Die Belange des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege sollen
bei der Nutzung und Bewirtschaftung des Kleingartens berücksichtigt werden. Deshalb
ist die Ausrichtung auf eine biologische Bewirtschaftung und eine Gestaltung mit natürlichen Materialien anzustreben.
Eine Verwirklichung dieser geförderten Bestrebungen des Kleingartenwesens kann nur
erfolgen, wenn die Kleingärtner/-innen innerhalb und außerhalb ihrer Anlage harmonisch zusammenarbeiten, aufeinander Rücksicht nehmen und ihre Gärten ordnungsgemäß bewirtschaften. Von den Kleingärtnern müssen Verpflichtungen übernommen
werden, die nachfolgend niedergelegt sind. Basis der Verpflichtungen sind das Bundeskleingartengesetz, die örtlichen und gesetzlichen Vorschriften, die Verträge mit den
Grundstückseigentümern (z. B. Generalpachtvertrag mit der Stadt Essen) und dem
Stadtverband Essen der Kleingärtnervereine e.V.
Die Gartenordnung soll hierzu den Weg weisen. Sie ist Bestandteil des Pachtvertrages
und somit für alle Kleingärtner/innen – nachfolgend Kleingärtner genannt – verbindlich.
Verstöße gegen die Gartenordnung berechtigen den Verpächter zur Kündigung des
Pachtverhältnisses nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen.
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I. Kleingärtnerische Nutzung
1. Der Kleingarten unterliegt ausschließlich der kleingärtnerischen Nutzung. Diese
ist nur dann gegeben, wenn
a) die Bewirtschaftung des Kleingartens zur Eigenversorgung der Familie durch
eigene Arbeit geschieht und
b) der Kleingarten dem Kleingärtner und seiner Familie zur Erholung dient.
2. Die Nutzung des Kleingartens oder der Laube zu Wohn- oder gewerblichen
Zwecken ist, abgesehen von gelegentlichen Übernachtungen, nicht gestattet.
3. Die ausschließliche Nutzung als Erholungsgarten, sowie der Anbau einseitiger
Kulturen ist nicht zulässig.
4. Die Belange des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege
sind bei der Nutzung und Bewirtschaftung des Kleingartens zu berücksichtigen.
5. Eine Überlassung des Gartens oder Teile davon (insbesondere Gartenlauben)
an Dritte ist nicht zulässig.
6. Der Stadtverband hat sicherzustellen, dass die ihm überlassenen Pachtflächen
als Kleingärten im Sinne des § 1 Abs. 1 BKleingG weiter verpachtet werden.
II. Allgemeine Ordnung
1. Der Kleingärtner und seine Angehörigen sowie Gäste sind verpflichtet, alles zu
vermeiden, was die Ruhe, Ordnung und Sicherheit sowie das Gemeinschaftsleben in der Kleingartenanlage stört oder beeinträchtigt. Deshalb sind vor allem
verboten: lautes Musizieren, das laute Abspielen von Fernseh-, Rundfunk- oder
Musikgeräten, Schießen, Lärmen sowie dem Frieden in der Kleingartenanlage
abträgliche Handlungen.
Spielende Kinder und die damit verbundenen Geräuschentwicklungen sind zu
tolerieren.
2. Hunde sind auf den Wegen der Gartenanlage kurz angeleint zu führen. Anfallender Hundekot ist unverzüglich durch den Hundehalter bzw. Hundeführer zu
beseitigen.
3. Jede eigenmächtige Veränderung von Anlagen und Einrichtungen, die der
Öffentlichkeit zugänglich sind, ist untersagt.
4. Die Kleingartenanlage ist für Besucher und Spaziergänger zugänglich zu halten.
Außentore der Anlagen sind tagsüber bis zum Eintritt der Dunkelheit für jedermann offen zu halten. Einsicht in die Gartenparzellen ist zu gewährleisten.
5. Es ist sicherzustellen, dass Rettungsfahrzeugen (Notarzt und Feuerwehr) die
ungehinderte Zufahrt zur Anlage möglich ist.
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6. Ruhezeiten sind von allen Kleingärtnern und Besuchern der Anlage zu beachten. Sofern in den einzelnen Anlagen keine weitergehenden Bestimmungen beschlossen werden, sind Ruhezeiten an Werktagen montags bis freitags von
13.00 Uhr bis 15.00 Uhr und 19.00 Uhr bis 9.00 Uhr sowie am Samstag ab
13.00 Uhr und vollständig an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen einzuhalten.
In den Ruhezeiten dürfen keine ruhestörenden Tätigkeiten ausgeführt werden.
7. Jeder Kleingärtner ist verpflichtet, die im Aushang erfolgten Bekanntmachungen
des Vereins zu beachten.
III. Zutrittsrecht
1. Den Beauftragten des Verpächters ist zur Erfüllung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben der Zutritt zum Garten gestattet.
2. Bei Gefahr im Verzug ist auch der Zutritt zur Laube gestattet.
3. Bei generellen Begehungen genügt eine Ankündigungsfrist von einer Woche im
Schaukasten. Bei Begehungen bedarf es im Einzelfall einer mündlichen oder
schriftlichen Ankündigung innerhalb der vorgenannten Frist.
IV. Gemeinschaftsarbeit
1. Zu den vom Verein beschlossenen Gemeinschaftsarbeiten, insbesondere zur Errichtung und Unterhaltung von Gemeinschaftseinrichtungen, werden alle Kleingärtner herangezogen. Ausnahmen werden nur personenbezogen als Einzelfallentscheidungen gestattet.
V. Wasserversorgung
1. Das Erstellen eines Brunnens zur privaten Grundwasserentnahme ist nicht statthaft.
2. Die vereinseigene Wasserversorgungsanlage ist pfleglich zu behandeln. Wasser
ist sparsam zu verbrauchen.
3. Der Verein ist berechtigt, bei Missbrauch die verursachenden Kleingärtner von
der Benutzung auszuschließen und gegen die Verursacher entsprechende Maßnahmen zu beschließen.
4. Die Wasserversorgungsanlage kann während der Frostperiode abgestellt werden.
5. Soweit die Einzelgärten nicht mit Messeinrichtungen ausgestattet sind, werden
die Kosten des Wasserverbrauchs auf alle Kleingärtner anteilmäßig, gemäß Beschluss des Vereines, umgelegt.
6. Der Verein ist berechtigt, die Ausstattungen der Einzelgärten mit Messeinrich-
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tungen für den Wasserverbrauch auf Kosten des Pächters zu beschließen.
Ebenso kann er besondere Bestimmungen über den Ein- und Ausbau sowie das
Ablesen des Wasserverbrauchs erlassen.
VI. Stromversorgung
1. Die Versorgung der Kleingartenanlage mit Strom ist bis auf einzelne Privatanschlüsse grundsätzlich Sache des Vereins. Die Stromversorgung muss den VDEVorschriften entsprechen.
2. Über den Verlauf der Stromleitungen ist ein Leitungsplan zu erstellen und dem
Kleingartenverein zu übergeben und eventuell zu ergänzen.
3. Die Haftung für die Stromleitung ist wie folgt geregelt:
a) bis zum Übergabepunkt vom Netzbetreiber: der Netzbetreiber selbst,
b) vom Übergabepunkt des Netzbetreibers bis zum Zwischenzähler der Parzelle: der Verein bzw. der einzelne Privatanschlussinhaber,
c) alles hinter dem Zähler: der Pächter.
4. Bei Gartenübergabe muss ein anerkannter Fachmann den Zustand der Elektroeinrichtungen nach VDE 0100 insgesamt beurteilen. Eventuelle Mängel müssen
vom scheidenden Pächter unverzüglich auf seine Kosten beseitigt werden.
VII. Abwasserbeseitigung, Fäkalienentsorgung, Toiletten
1. Grundlage zur Beseitigung von Abwasser und Fäkalien ist das Wassergesetz für
das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz LWG) in der jeweils aktuellen Fassung.
2. Regenwasser ist als Gießwasser zu sammeln. Es muss auf der Parzelle versickern. Es darf nicht abgeleitet werden.
3. Das Einleiten von Abwasser jeder Art in den Untergrund ist verboten.
Anfallendes Abwasser ist umweltfreundlich zu entsorgen. Als Abwasser gelten
alle Wassermengen die kleingärtnerisch nicht als Gießwasser eingesetzt werden.
4. Die Errichtung von Wasserspültoiletten mit Anschluss an eine wasserdichte Auffanggrube ist verboten. Jede Parzelle ist, soweit vorhanden, an die vereinseigene
Abwasserentsorgung anzuschließen.
5. Generell zulässig für den Einsatz im Kleingarten sind biologische Komposttoiletten. Die Entsorgung derartiger Toilettensysteme ist über eine separate Kompostierung mit einer möglichst zweijährigen Verrottungsdauer durchzuführen. Der
fertige Kompost sollte vorzugsweise im Bereich der Zier- und Baumbeete (auch
Obstgehölze) eingesetzt werden.
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VIII. Abfallbeseitigung, Kompostierung, Baum- und Grünschnitt
1. Jeder Kleingärtner ist verpflichtet, in seinem Kleingarten einen Kompostplatz
einzurichten. Alle anfallenden organischen Abfälle sind dort zu verwerten. Die
Errichtung einer Kompostanlage bedarf keiner Genehmigung.
2. Nicht kompostierbare Abfälle (z.B. Bauschutt, behandeltes Holz, Hausmüll, Unrat)
sind nach den behördlichen Bestimmungen zu beseitigen. Für die ordnungsgemäße Entsorgung von Abfällen ist jeder Kleingärtner selbst verantwortlich.
3. Eine Ablagerung von Abfällen (auch Grünabfälle) im angrenzenden Grünbereich
ist verboten. Für die Beseitigung von in angrenzenden Grünbereichen abgelagerten Abfällen haftet der Verursacher bzw. der Verein.
4. Ansprechpartner zu der Gesamtthematik »Abfall« sind die Entsorgungsbetriebe
(EBE) der Stadt Essen.
5. Das Verbrennen von Gartenabfällen und anderen Materialien ist unzulässig.
6. Andere, als die genannten Entsorgungsarten sind verboten.
IX. Wegebenutzung und Wegeunterhaltung
1. Die Benutzung von Wegen, Parkplätzen, Spielplätzen und andere Gemeinschaftseinrichtungen erfolgt auf eigene Gefahr.
2. Das Befahren der Wege in den Kleingartenanlagen mit Motorfahrzeugen aller
Art ist nicht erlaubt. In besonderen Fällen kann auf Antrag der jeweilige Kleingartenverein eine Ausnahmegenehmigung erteilen. Dabei sind die von der Stadt
Essen erteilten Auflagen zum Befahren von Anlagenwegen zu beachten.
3. Von dem grundsätzlichen Fahrverbot sind Fahrräder auf kombinierten Rad- und Fußwegen, die durch die Stadt Essen besonders gekennzeichnet sind, ausgenommen.
4. Die Kleingärtner dürfen auf dem Vereinsparkplatz nur ein Fahrzeug je Garten
abstellen. Ein Anspruch auf einen Parkplatz besteht aber grundsätzlich nicht.
5. Die Wege der Kleingartenanlage sind von den Kleingärtnern der jeweils angrenzenden Gärten je zur Hälfte in Ordnung zu halten. Sie sind von Bewuchs freizuhalten (keine chemische Bekämpfung) und von Verschmutzungen zu säubern.
Befinden sich Gärten nur auf einer Seite des Weges hat der Kleingärtner entsprechend die gesamte Breite zu pflegen.
6. Bei Glatteis sind ausschließlich abstumpfende Streumittel zu verwenden. Auftauende Stoffe (z.B. Salze) sind nicht gestattet.
7. Die Pflege und Unterhaltung des Begleitgrüns an den Wegen einschließlich vorhandener Hecken obliegt den Kleingärtnern der angrenzenden Gärten, soweit
keine andere Regelung besteht.
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8. Die unter Punkt 3 genannten Wege und Flächen werden durch Gemeinschaftsarbeit
unterhalten, soweit nicht Dritten diese Verpflichtung obliegt.
X. Bauliche Anlagen
Es gilt die Erläuterung des Begriffes »bauliche Einrichtungen« nach dem Bundeskleingartengesetz
1. Allgemeine Vorschriften
1.1 Für bauliche Anlagen jeder Art, insbesondere Lauben, An- und Umbauten, Gerätehäuser, Pergolen, Gewächshäuser und anderes ist grundsätzlich ein schriftlicher Antrag über den Verein einzureichen. Bauliche Anlagen dürfen nur unter
Beachtung bestehender Baurichtlinien und ausschließlich durch Einzelerlaubnis
oder in einem Gesamtplan der Gartenanlage festgelegten Plätzen errichtet werden. Eine Baubeschreibung der beabsichtigten Baustoffe und der Gestaltung
der Außenwände sowie die Farbwahl sind vor Errichtung bzw. Umgestaltung
einer Laube genehmigen zu lassen.
Mit der Errichtung der beantragten Aufbauten darf erst nach Erhalt der schriftlichen Genehmigung des Stadtverbandes Essen der Kleingärtnervereine e.V. begonnen werden.
1.2 Zugelassene bauliche Anlagen sind ordnungsgemäß zu unterhalten, insbesondere dürfen Farbanstriche weder das Bild des Einzelgartens noch das der Kleingartenanlage stören. In Abstimmung mit dem Stadtverband kann der Fachbereich Grün und Gruga der Stadt Essen für die verschiedenen Kleingartenanlagen bestimmte Laubentypen und im Verhältnis zu den Gartengrößen und dem
Zuschnitt der Parzellen unterschiedliche Laubengrößen bis maximal 24 m² festlegen.
1.3 Die Beratung und Kontrolle bei der Durchführung der einzelnen Bauvorhaben
erfolgt durch den Stadtverband Essen der Kleingärtnerverein e.V.
1.4 Jeder Pächter ist verpflichtet, die Laube und die zulässigen Nebengebäude ausreichend gegen Feuer zu versichern.
1.5 Die Verpflichtung zum Bau einer Laube bei Anpachtung eines Kleingartens besteht nicht.
1.6 Die nachfolgend aufgeführten baulichen Anlagen werden bei einem Pächterwechsel auf der Grundlage der aktuell gültigen Wertermittlungsrichtlinien bewertet: Laube inklusive überdachter Freisitz. Für alle anderen baulichen Anlagen
erfolgt keine Wertfeststellung. Sie können dem Nachpächter zum Kauf angebo-
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ten werden, sind jedoch nicht übernahmepflichtig. Ansonsten besteht Mitnahmeund Beseitigungspflicht durch den scheidenden Pächter.
2. Bauvorschriften
2.1 Laube (Bauerlaubnis erforderlich)
Im Kleingarten ist gemäß Bundeskleingartengesetz eine Bebauung mit einer Laube
in einfacher Ausführung einschließlich überdachten Freisitzes mit insgesamt höchstens 24 m2 (bei Kleintierzuchtanlagen höchstens 32 m2
) Grundfläche (Außenmaß
der Wände) zulässig. Die Laube darf nach ihrer Beschaffenheit, insbesondere nach
ihrer Ausstattung und Einrichtung, nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein.
Ein Dachüberstand bis max. 0,50 m (einschließlich Regenrinne) ist zulässig. Die
Aufbauten dürfen nur eingeschossig sein. Das Unterkellern der Aufbauten ist nicht
gestattet. Die Einrichtung einer Feuerstelle ist nicht gestattet. Die Laube darf folgende Höhen nicht überschreiten. Die Maße gelten ab Erdboden; bei Pultdach:
oberste Dachhöhe 2,85 m, untere Dachhöhe (Traufhöhe) 2,25 m; bei Flachdach:
Dachhöhe 2,60 m; bei Satteldächern und anderen Dachformen: Firsthöhe 3,50
m, Traufhöhe 2,25 m. Im Einzelgarten darf nur eine Laube errichtet werden. Ein
Grenzabstand von 1,50 m zum Gartennachbarn und 3,00 m zu Fremdgrundstücken ist einzuhalten. Vorhandene, genehmigte Aufbauten haben Bestandsschutz.
2.2 Gerätehaus (Gestattung erforderlich)
Der Stadtverband Essen der Kleingärtnervereine e.V. gestattet die Errichtung
eines Gerätehauses mit der Grundfläche von ca. 1,50 m x 1,50 m = 2,25 m²
und einer Höhe von 2,00 m (maximal 5 m3). Der Baustoff des Gerätehauses
sollte grundsätzlich Holz oder Leichtmetall sein.
Der Standort ist mit dem Vereinsvorstand festzulegen. Es ist dabei das kleingärtnerische Gesamtbild der Anlage zu berücksichtigen. Der Grenzabstand beträgt
mindestens 1,50 m. Es darf nur ein Streifen- oder Plattenfundament errichtet
werden.
Der zusätzliche Baukörper (Gerätehaus) darf nicht an die Laube angebaut werden. Die Errichtung eines Gerätehauses bedarf der vorherigen schriftlichen Gestattung des Stadtverbandes Essen der Kleingärtnervereine e.V. Die Gestattung
erfolgt nur dann, wenn die Nutzfläche der Laube (maximal 24 m2) durch den
Einbau einer Toilette verringert wurde.
2.3 Gewächshäuser (Gestattung erforderlich)
Für Glas-, Folien- sowie Gewächshäuser in fester Bauweise ist ein Grenzabstand
von 0,50 m zum Nachbargarten einzuhalten. Gewächshäuser bis zu einer
Grundfläche von maximal 5 m2 werden gestattet. Der Standort ist mit dem Ver-
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einsvorstand abzustimmen. Zur Gestattung ist die Zustimmung des Stadtverbandes Essen der Kleingärtnervereine e.V. erforderlich. Der Standort muss so
gewählt werden, dass der freie Einblick in die Gärten für den Bürger nicht behindert wird. Die Vorlage einer Planskizze ist notwendig. Gewächshäuser dürfen
nur der kleingärtnerischen Nutzung (Anzucht) dienen. Im Einzelgarten darf nur
ein Gewächshaus errichtet werden. Bei Pächterwechsel kann eine Übernahme
des Gewächshauses durch den Nachpächter nur auf freiwilliger Basis erfolgen.
2.4 Hochbeete
Eine schriftliche Genehmigung des Vereins ist einzuholen. Als Baustoff wird Holz
empfohlen, Blech und Kunststoffe sind ebenfalls zulässig. Es dürfen maximal
3 Hochbeete mit einem Gesamtvolumen von 3 m³ errichtet werden. Die Höhe
von 1,0 m sollte nicht überschritten werden. Der Grenzabstand beträgt 1,0 m.
2.5 Dachbegrünung (Gestattung erforderlich)
Es ist eine Gestattung durch den Stadtverband Essen der Kleingärtnervereine e.V.
erforderlich. Hierzu ist zwingend eine statische Berechnung der Laube vorzulegen.
2.6 Grillkamine (Gestattung erforderlich)
Es ist eine Gestattung durch den Stadtverband Essen der Kleingärtnervereine e.V.
erforderlich. Der Standort des Grillkamins ist in einem Lageplan einzuzeichnen.
2.7 Gartenteich (Gestattung erforderlich)
Feuchtbiotope, Wasserbecken und Kleinteiche können vom Stadtverband Essen
der Kleingärtnervereine e.V. gestattet werden. Sie dürfen eine Gesamtgröße von
2 % der Parzellengröße nicht überschreiten und müssen sich topographisch angemessen in den Garten einfügen. Die Verkehrssicherungspflicht gegen Unfallgefahren obliegt dem Pächter. Ein Grenzabstand von 1,50 m zum Nachbargarten ist einzuhalten.
2.8 Zäune, Einfriedungen, Wuchshöhe von Formschnitthecken
Umzäunungen aus Holz- oder Metallkonstruktionen, sowie Formschnitthecken
zu den öffentlich zugänglichen Wegeflächen innerhalb von Kleingartenanlagen
dürfen eine Höhe von 1,20 m nicht überschreiten.
Formschnitthecken und Zäune zu den Außengrenzen der Kleingartenanlagen
dürfen eine Höhe von 2,00 m nicht überschreiten.
Doppelhecken sind nicht zulässig und müssen bei Gartenaufgabe durch den
scheidenden Pächter zurückgebaut werden.
Hecken unterliegen der Bewertung von Ziergehölzen und nicht mehr der Bewertung von Zäunen.
Grenzeinrichtungen zwischen zwei Parzellen dürfen die Höhe von 0,80 m nicht
überschreiten. Die Einfriedung zwischen den einzelnen Parzellen ist nicht zwin-
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gend erforderlich. Jedoch ist jeder Kleingärtner verpflichtet, zusammen mit dem
Nachbarn eine Einfriedung auf der Grundstücksgrenze zu errichten, wenn auch
nur einer der beiden dies verlangt. Besteht der Wunsch, so sollte eine Hecke
gegenüber den »toten« Baumaterialien bevorzugt werden. Für die Errichtung,
Instandsetzung und Pflege der Zwischenzäune/-hecken sind die jeweiligen
Kleingärtner verantwortlich. Die Erstellung einer Zaunanlage auf einer durchgehenden Betonsockelmauer ist nicht statthaft.
2.9 Spielgeräte und -einrichtungen
Schriftliche Gestattung durch den Verein erforderlich.
Sportgeräte (z.B. Trampoline) sind nicht gestattet.
2.9.1 Grundsätzliches
Für sämtliche Kinderspielgeräte und -einrichtungen innerhalb einer Gartenparzelle obliegt die Verkehrssicherheitspflicht dem Pächter des Gartens. Die Kinderspielgeräte und -einrichtungen sind keine baulichen Anlagen im Sinne des
Abschnitts X der Gartenordnung und werden deshalb auch nicht für die Berechnung der bebauten Fläche im Einzelgarten herangezogen. Ein Gestattungsantrag
für den Aufbau eines Spielgerätes ist an den jeweiligen Vereinsvorstand zu richten und wird von dort bearbeitet und mit dem Antragsteller abgestimmt. Die Erlaubnis beschränkt sich auf den Zeitraum bis zum Ende des 13. Lebensjahres
eines jeden Kindes. Anschließend erlischt die Erlaubnis und die Spielgeräte und
-einrichtungen sind wieder rückstandslos zu entfernen. Pro Garten wird das Aufstellen von 3 Spielgeräten und -einrichtungen gestattet, wobei bei der Aufstellung
eines Spielturmes oder Spielhauses nur eines von beiden zulässig ist
2.9.2 Spielhaus
Als Baumaterial ist ausschließlich Holz und Kunststoff gestattet. Das Sattel- oder
Flachdach kann wahlweise mit Holz, Bitumenpappe oder Folie gedeckt werden.
Die Eindeckung mit schwergewichtigen Dachziegeln ist nicht statthaft. Die Firsthöhe von 1,50 m Endhöhe und die Gesamtgröße von 3,00 m² (Außenmaß) dürfen nicht überschritten werden. In den Öffnungen des Spielhauses dürfen weder
Fensterflügel noch Türblätter eingebaut werden. Ein Grenzabstand von 1,50 m
zum Nachbargarten ist einzuhalten. Der Standort ist mit dem Vereinsvorstand
abzusprechen.
2.9.3 Spielturm
Als Baumaterial ist ausschließlich Holz und Kunststoff zu verwenden. Das Sattel- oder Flachdach kann wahlweise mit Holz, Bitumenpappe oder Folie gedeckt
werden. Die Eindeckung mit schwergewichtigen Dachziegeln ist nicht statthaft.
Die Firsthöhe von 3,50 m Endhöhe und die Gesamtgröße von 4,00 m² (Außenmaß) dürfen nicht überschritten werden. In den Öffnungen des Spielturmes dür-
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fen weder Fensterflügel noch Türblätter eingebaut werden. Die Podesthöhe darf
1,50 m nicht überschreiten. Die Seitenwand- bzw. Brüstungshöhe darf 1,15 m
nicht unterschreiten. Ein Grenzabstand von 3,00 m zum Nachbargarten ist einzuhalten. Der Standort ist mit dem Vereinsvorstand abzusprechen.
2.9.4 Planschbecken
Der Bau und das Aufstellen von Schwimmbeckenanlagen jeder Größenordnung
und Ausführung sind nicht gestattet. Bestehende Schwimmbecken haben keinen Bestandsschutz und sind zu beseitigen. Ein handelsübliches Planschbecken bis maximal 1,50 m Durchmesser, bei quadratischem Zuschnitt eine
Seitenlänge von 1,20 m und einer Wassertiefe von maximal 0,40 m kann ohne
Antrag und Erlaubnis aufgestellt werden. Das Aufstellen ist nur im Zeitraum vom
1.5. bis 30.9. eines jeden Jahres gestattet. Gefüllt werden dürfen die Planschbecken ausschließlich mit Wasser ohne chemische Zusätze.
2.9.5 Rutsche und Schaukel
Eine Rutsche und eine Schaukel können ohne Antrag und Genehmigung aufgestellt werden. Ein Grenzabstand von 1,50 m zum Nachbargarten ist einzuhalten. Der Standort ist mit dem Vereinsvorstand abzusprechen.
2.10 Offene Pergolen und Rankgerüste (Gestattung erforderlich)
Es ist eine Gestattung durch den Stadtverband Essen der Kleingärtnervereine e.V.
erforderlich.
Offene Pergolen sind flächige Holz- oder Metallrankgerüste ohne eine geschlossene Dachabdeckung, die ein gestalterisches Bindeglied zwischen der Laube
und dem Außenraum darstellen. Sie werden in einer Größe von 4% der Gartenfläche, maximal 15 m² gestattet.
Rankgerüste (Spaliergerüste zur Unterstützung von Nutz- und Zierpflanzen) werden zusätzlich zur Pergola bis zu einer Länge von maximal 10,00 m gestattet.
Die Höhe ist auf 2,50 m zu begrenzen.
2.11 Terrassen und Gartenwege
Terrassen und Gartenwege können ohne Antrag und Genehmigung im zulässigen Maß gebaut werden. Die Befestigung der Gartenfläche einschließlich Aufbauten, Terrasse und Wege darf insgesamt ein Drittel der gesamten Parzellengröße nicht überschreiten. Darüberhinausgehende vorhandene befestigte Flächen sind bei Pächterwechsel auf diese Größe zu reduzieren. Befestigte Terrassen werden bis zu 20,00 m² Größe gestattet. Das Betonieren der Terrassen und
Gartenwege ist nicht statthaft. Bei der Auswahl der Materialien für Terrasse und
Wege ist den natürlichen Materialien der Vorzug zu geben. Beispiele hierfür sind:
Holz, Ziegelsteine, Natursteine, Kieselsteine, Holzhäcksel unbehandelt, Rasenwege.
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2.12 Antennen und Satellitenschüsseln
Das Anbringen und Aufstellen von Antennen und Satellitenschüsseln im Kleingartengelände ist nicht gestattet. Vorhandene Anlagen sind zu entfernen.
2.13 Solarzellen
Die Installation von Solarzellen wird bis zu einer Leistung von 30 Watt gestattet.
Der Standort ist mit dem Vereinsvorstand abzusprechen.
2.14 Telefonanschlüsse
Kabelgebundene Telefon- und Datenanschlüsse sind in Kleingartenlauben nicht
erlaubt – ausgenommen in Vereinsheimen!
2.15 Gesundheitsgefährdende Baustoffe
Baustoffe jeder Art, die gesundheitsgefährdende Bestandteile aufweisen oder
für Boden, Luft und Wasser gefährliche Auswirkungen haben, dürfen nicht verwendet werden.
2.16 Heizen und Kochen
Das Aufstellen von Holz-, Kohle- und Ölöfen in den Gartenlauben ist unzulässig.
Zum Heizen der Gartenlaube und zum Kochen können handelsübliche Gasöfen
(zum Kochen auch Elektroherde) verwendet werden. Die Gasflaschen sind außerhalb der Laube in einem sicheren Behälter zu lagern. Die Sicherung der gesamten Gasanlage gegen Unfallgefahren obliegt dem Kleingärtner.
2.17 Partyzelte und einfache Pavillons
Partyzelte und einfache Pavillons sind keine baulichen Anlagen im Sinne des
Abschnitts X der Gartenordnung und werden, sofern sie einfach und schnell
auf- und abzubauen sind, deshalb auch nicht für die Berechnung der bebauten
Fläche im Einzelgarten herangezogen. Partyzelte und Pavillons dienen ausschließlich als Sonnenschutz. Das Aufstellen ist nur im Zeitraum vom 1.5. bis
31.10. eines jeden Jahres zu bestimmten Anlässen, wie z.B. Feiern, gestattet.
Das zeitlich begrenzte Aufstellen ist mit dem Vereinsvorstand abzustimmen. Eine
Fundamentierung ist nicht gestattet. Partyzelte und Pavillons dürfen eine Größe
von maximal 12,00 m² nicht überschreiten.
2.18 Gartennummer
An jedem Garten ist deutlich die Gartennummer am Tor bzw. im Eingangsbereich
anzubringen.
2.19 Windkrafträder
Das Aufstellen von Windkrafträdern ist nicht gestattet.
2.20 Sichtschutzelemente
Sichtschutzelemente sind nur aus Holz und nur im Terrassenbereich anstatt
einer Sichtschutzhecke auf maximal 4,00 m Länge und mit maximal 1,80 m
Höhe erlaubt.
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XI. Anpflanzungen
1. Bei der Bewirtschaftung des Kleingartens ist auf die Kulturen in den benachbarten Gärten Rücksicht zu nehmen. Nachteilige Auswirkungen auf Nachbarparzellen müssen vermieden werden. Äste, Zweige, Ausläufer und Wurzeln
dürfen nicht störend oder schädigend in benachbarte Gärten hineinwachsen
oder die Begehbarkeit von Gartenwegen beeinträchtigen.
2. Das Anpflanzen großwüchsiger Gehölze, d.h. Bäume und Sträucher, die nach
ihrer natürlichen Entwicklung eine Größe von mehr als 4,00 m Höhe und
3,00 m Breite erreichen, ist unzulässig.
3. Als Schattenspender für den Laubenvor- oder Sitzplatz kann ein hochstämmiger
Obstbaum gesetzt werden. Ein Grenzabstand von 4,00 m ist einzuhalten. Hochund halbstämmige Obstbäume müssen durch entsprechende Maßnahmen so
erzogen oder geschnitten werden, dass die Nachbarn durch Schatten und sonstige Einwirkungen nicht in der Nutzung ihrer Gartenparzellen beeinträchtigt werden. Kleinwüchsige Süßkirschen-Büsche auf schwach wachsenden Unterlagen
können angepflanzt werden.
4. Beim Anpflanzen von
einjährigen Hochkulturen ist ein Grenzabstand von 1,50 m,
bei Beerenobst ein Grenzabstand von 1,50 m,
bei Reben ein Grenzabstand von 1,50 m,
bei Ziersträuchern ein Grenzabstand von 1,50 m,
bei Spalierobst ein Grenzabstand von 1,50 m und eine
Höhe von 2,0 m,
bei Buschbäumen ein Grenzabstand von 2,0 m,
bei Halbstämmen ein Grenzabstand von 3,0 m einzuhalten.
5. Die Verwendung der zahlreichen, überwiegend hochwachsenden und ökologisch eher unbedeutenden Nadelgehölze (Thuja- und Scheinzypressenarten)
als Heckenpflanzen ist nicht gestattet. Koniferen und Laub- oder Waldbäume
sind in Kleingartenanlagen nicht zulässig. Walnussbäume sind nicht erlaubt.
6. Zur Verringerung von Pflanzenkrankheiten an Obstbäumen ist folgendes zu beachten:
Vorhandene von Rost befallene Wacholderpflanzen/-pflanzenteile sind umgehend zu vernichten. Von Feuerbrand oder Monilia-Spitzendürre befallene Pflanzen/Pflanzenteile sind unabhängig eines Rodungsverbots umgehend zu
entfernen und zu vernichten (verbrennen, verbringen auf eine Mülldeponie im
Plastiksack).
Zur Vermeidung einer übermäßigen Verbreitung des Feuerbrands und der
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Kirschfruchtfliege sollte auf die Verwendung von folgenden Pflanzen verzichtet
werden: Zierquitte (Chaenomeles), Rot- und Weißdorn (Crataegus), Feuerdorn
(Pyracanta), Cotoneaster, Heckenkirsche (Lonicera), Schneebeere (Symphoricarpos). Der Fachberater ist heranzuziehen.
7. Das Roden und Beseitigen von Hecken, Büschen, Bäumen und Röhrichtbeständen ist nur in der Zeit vom 15. Oktober eines jeden Jahres bis 28. Februar
des Folgejahres gestattet.
8. Bei Beseitigung eines Baumes in einem Kleingarten (mit mehr als 0,80 m
Stammumfang, gemessen in 1,00 m Höhe über dem Erdboden) ist eine Fällgenehmigung erforderlich, ausgenommen sind Obstbäume. Ein entsprechender
Antrag ist über den Stadtverband Essen der Kleingärtnervereine e.V. beim Fachbereich Grün und Gruga der Stadt Essen zu stellen. Bei Schnittmaßnahmen an
Baumkronen gilt dasselbe, soweit es sich nicht um Pflegeschnitte handelt.
XII. Biologische Gartenbewirtschaftung
1. Eine Gestaltung mit natürlichen Materialien und die biologische Bewirtschaftung
des Kleingartens sind vorrangig anzustreben.
2. Die Verwendung chemischer Pflanzenbehandlungsmittel (Pestizide), insbesondere Herbizide, Fungizide, Insektizide und Glyphosat sind nicht gestattet.
3. Die Auswahl von widerstandsfähigen und standortgerechten Pflanzen ist zu fördern.
Bei Neuanpflanzungen ist auf den Vogelschutz und die Förderung von Nistmöglichkeiten, sowie auf die Verwendung von Bienennährgehölzen ein besonderes
Augenmerk zu richten
4. Die Bodenfruchtbarkeit soll über die Verwendung von organischen Düngern und
Kompost gesichert werden.
5. Die Verwendung von Torf ist untersagt.
XIII. Kleintierhaltung
1. Tierhaltung in den Kleingärten wird nicht gestattet.
2. Dieses Verbot gilt nicht für früher genehmigte und bestehende Anlagen zur
Kleintierhaltung.
3. Die Haltung von Bienen kann auf schriftlichen Antrag hin durch den Vereinsvorstand genehmigt werden.
Der Imker muss einem Fachverband angehören und eine entsprechende Haftpflichtversicherung nachweisen. Im Übrigen finden die für die Bienenhaltung
geltenden gesetzlichen Vorschriften Anwendung.
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XIV. Sonstiges
1. Es ist alles zu unterlassen, was den Schutz der Kleingärten durch das Bundeskleingartengesetz sowie die Gemeinnützigkeit in Frage stellen könnte.
2. Die bisherige Garten- und Bauordnung verliert mit Inkrafttreten dieser Kleingartenordnung ihre Gültigkeit.
3. Diese Kleingartenordnung ist Bestandteil des Pachtvertrages mit dem Kleingärtner.
4. Bei Nichtbeachtung der vorstehenden Kleingartenordnung erfolgt nach Anhörung des Kleingärtners eine schriftliche Abmahnung durch den Vereinsvorstand.
Eine zweite Abmahnung kann zur Kündigung des Pachtverhältnisses führen.
5. Pflegearbeiten auf der Parzelle dürfen nicht von Unternehmern ausgeführt werden. Arbeiten besonderer Art an Aufbauten (Lauben) dürfen nur von Unternehmern mit Zustimmung des Vereinsvorstandes ausgeführt werden.

Die Ziele des Kleingartenwesens werden durch das Bundeskleingartengesetz (BKleingG) vom 28. Februar 1983 (BGBL.I.S 210), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 19. September 2006 (BGBL.I.S 2146), definiert und sind die Grundlage der Gartenordnung.

Kleingärten sind Bestandteile des öffentlichen Grüns, sie werden vielfach mit finanziellen Mitteln der Stadt Essen und des Landes Nordrhein-Westfalen angelegt und gefördert. Sie dienen der Eigenversorgung der Kleingärtner, ihrer Gesunderhaltung und Erholung sowie der sinnvollen Freizeitgestaltung.

Die Belange des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege sollen bei der Nutzung und Bewirtschaftung des Kleingartens berücksichtigt werden. Deshalb ist die Ausrichtung auf eine biologische Bewirtschaftung und eine Gestaltung mait natürlichen Materialien anzustreben.

Eine Verwirklichung dieser geförderten Bestrebungen des Kleingartenwesens kann nur erfolgen, wenn die Kleingärtner/-innen innerhalb und außerhalb ihrer Anlage harmonisch zusammenarbeiten, aufeinander Rücksicht nehmen und ihre Gärten ordnungsgemäß bewirtschaften. Von den Kleingärtnern müssen Verpflichtungen übernommen werden, die nachfolgend niedergelegt sind. Basis der Verpflichtungen sind das Bundeskleingartengesetz, die örtlichen Vorschriften, die Verträge mit den Grundstückseigentümern (z. B. Generalpachtvertrag mit der Stadt Essen) und dem Stadtverband Essen der Kleingärtnervereine e.V.

Die Gartenordnung soll hierzu den Weg weisen. Sie ist Bestandteil des Pachtvertrages und somit für alle Kleingärtner/-innen – nachfolgend Kleingärtner genannt – verbindlich. Verstöße gegen die Gartenordnung berechtigen den Verpächter zur Kündigung des Pachtverhältnisses nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen.


I. Kleingärtnerische Nutzung
II. Allgemeine Ordnung
III. Zutrittsrecht
IV. Gemeinschaftsarbeit
V. Wasserversorgung
VI. Stromversorgung
VII. Abwasserbeseitigung, Fäkalienentsorgung, Toiletten
VIII. Abfallbeseitigung, Kompostierung, Baum- und Grünschnitt
IX. Wegebenutzung und Wegeunterhaltung
X. Bauliche Anlagen
XI. Anpflanzungen
XII. Biologische Gartenbewirtschaftung
XIII. Kleintierhaltung
XIV. Sonstiges


I. Kleingärtnerische Nutzung

1.
Der Kleingarten unterliegt ausschließlich der kleingärtnerischen Nutzung. Diese ist nur dann gegeben, wenn

a) die Bewirtschaftung des Kleingartens zur Eigenversorgung der Familie durch eigene Arbeit geschieht und

b) der Kleingarten dem Kleingärtner und seiner Familie zur Erholung dient.

2.
Die Nutzung des Kleingartens oder der Laube zu Wohn- oder gewerblichen Zwecken ist, abgesehen von gelegentlichen Übernachtungen, nicht gestattet.

3.
Die ausschließliche Nutzung als Erholungsgarten sowie der Anbau einseitiger Kulturen ist nicht zulässig.

4.
Die Belange des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind bei der Nutzung und Bewirtschaftung des Kleingartens zu berücksichtigen.

5.
Eine Überlassung des Gartens oder Teile davon (insbesondere der Gartenlaube) an Dritte ist nicht zulässig.

6.
Der Stadtverband hat sicherzustellen, dass die ihm überlassenen Pachtflächen als Kleingärten i. S. des §1 Abs. 1 BKleingG weiter verpachtet werden.

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II. Allgemeine Ordnung

1.
Der Kleingärtner und seine Angehörigen sowie Gäste sind verpflichtet, alles zu vermeiden, was die Ruhe, Ordnung und Sicherheit sowie das Gemeinschaftsleben in der Kleingartenanlage stört oder beeinträchtigt. Deshalb sind vor allem verboten: lautes Musizieren, das laute Abspielen von Fernseh-, Rundfunk- oder Musikgeräten, Schießen, Lärmen sowie dem Frieden in der Kleingartenanlage abträgliche Handlungen.
Spielende Kinder und die damit verbundenen Geräuschentwicklungen sind zu tolerieren.

2.
Hunde sind auf den Wegen der Kleingartenanlage angeleint zu führen. Anfallender Hundekot ist unverzüglich durch den Hundehalter bzw. Hundeführer zu beseitigen.

3. Jede eigenmächtige Veränderung von Anlagen und Einrichtungen, die der Öffentlichkeit zugänglich sind, ist untersagt.

4.
Die Kleingartenanlage ist für Besucher und Spaziergänger zugänglich zu halten. Außentore der Anlagen sind tagsüber bis zum Eintritt der Dunkelheit für jedermann offenzuhalten.

5.
Es ist sicherzustellen, dass Rettungsfahrzeuge (Notarzt und Feuerwehr) die ungehinderte Zufahrt zur Anlage möglich ist.

6.
Ruhezeiten sind von allen Kleingärtnern und Besuchern der Anlage zu beachten. Sofern in den einzelnen Anlagen keine weitergehenden Bestimmungen beschlossen werden, sind Ruhezeiten an Werktagen montags bis freitags 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr und 19 Uhr bis 9.00 Uhr sowie am Samstag ab 13.00 Uhr und vollständig an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen einzuhalten. In den Ruhezeiten dürfen keine ruhestörenden Tätigkeiten ausgeführt werden.

7.
Jeder Kleingärtner ist verpflichtet, die im Aushang erfolgten Bekanntmachungen des Vereins zu beachten.

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III. Zutrittsrecht

1.
Den Beauftragten des Verpächters ist zur Erfüllung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben Zutritt zum Garten und zur Laube gestattet.

2.
Bei Gefahr im Verzug ist der Zutritt jederzeit erlaubt.

3.
Bei generellen Begehungen genügt eine Ankündigungsfrist von einer Woche im Schaukasten. Bei Begehungen bedarf es im Einzelfall einer mündlichen oder schriftlichen Ankündigung innerhalb der vorgenannten Pflicht.

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IV. Gemeinschaftsarbeit

1.
Zu den vom Verein beschlossenen Gemeinschaftsarbeiten, insbesondere zur Errichtung und Unterhaltung von Gemeinschaftseinrichtungen, werden alle Kleingärtner herangezogen. Ausnahmen werden nur personenbezogen als Einzelfallentscheidungen gestattet.

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V. Wasserversorgung

1.
Das Erstellen eines Brunnens zur privaten Grundwasserentnahme ist nicht statthaft.

2.
Die vereinseigene Wasserversorgungsanlage ist pfleglich zu behandeln. Wasser ist sparsam zu verbrauchen.

3.
Der Verein ist berechtigt, bei Missbrauch die verursachenden Kleingärtner von der Benutzung auszuschließen und gegen die Verursacher entsprechende Maßnahmen zu beschließen.

4.
Die Wasserversorgungsanlage kann während der Frostperiode abgestellt werden.

5.
Soweit die Einzelgärten nicht mit Messeinrichtungen ausgestattet sind, werden die Kosten des Wasserverbrauchs auf alle Kleingärtner anteilsmäßig, gemäß Beschluss des Vereines, umgelegt.

6.
Der Verein ist berechtigt, die Ausstattungen der Einzelgärten mit Messeinrichtungen für den Wasserverbrauch auf Kosten des Pächters zu beschließen. Ebenso kann er besondere Bestimmungen über den Ein- und Ausbau sowie das Ablesen des Wasserverbrauchs erlassen.

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VI. Stromversorgung

Die Versorgung der Kleingartenanlage mit Strom ist grundsätzlich Sache des Vereins. Detailregelungen sind der technischen Ergänzung in der jeweils gültigen Fassung zu entnehmen.

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VII. Abwasserbeseitigung, Fäkalienentsorgung, Toiletten

1.
Grundlage zur Beseitigung von Abwasser und Fäkalien ist das Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz – LWG) in der jeweils gültigen Fassung.

2.
Regenwasser ist als Gießwasser zu sammeln. Es muss auf der Parzelle versickern. Es darf nicht abgeleitet werden.

3.
Das Einleiten von Abwasser jeder Art in den Untergrund ist verboten. Anfallendes Abwasser ist umweltfreundlich zu entsorgen. Als Abwasser gelten alle Wassermengen die kleingärtnerisch nicht als Gießwasser eingesetzt werden.

4.
Die Errichtung von Wasserspültoiletten mit Anschluss an eine wasserdichte Auffanggrube ist verboten. Jede Parzelle ist, soweit vorhanden, an die vereinseigene Abwasserentsorgung anzuschließen.

5.
Generell zulässig für den Einsatz im Kleingarten sind biologische Komposttoiletten. Die Entsorgung derartiger Toilettensysteme ist über eine separate Kompostierung mit einer möglichst zweijährigen Verrottungsdauer durchzuführen. Der fertige Kompost sollte vorzugsweise im Bereich der Zier- und Baumbeete (auch Obstgehölze) eingesetzt werden.

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VIII. Abfallbeseitigung, Kompostierung, Baum- und Grünschnitt

1.
Jeder Kleingärtner ist verpflichtet, in seinem Kleingarten einen Kompostplatz einzurichten. Alle anfallenden organischen Abfälle sind dort zu verwerten. Die Errichtung einer Kompostanlage bedarf keiner Genehmigung.

2.
Nicht kompostierbare Abfälle (z. B. Bauschutt, behandeltes Holz, Hausmüll, Unrat) sind nach den behördlichen Bestimmungen zu beseitigen. Für die ordnungsgemäße Entsorgung von Abfällen ist jeder Kleingärtner selbst verantwortlich.

3.
Eine Ablagerung von Abfällen (auch Grünabfälle) im angrenzenden Grünbereich ist verboten. Für die Beseitigung von in angrenzenden Grünbereichen abgelagerten Abfällen haftet der Verursacher bzw. der Verein.

4.
Ansprechpartner zu der Gesamtthematik „Abfall“ sind die Entsorgungsbetriebe (EBE) der Stadt Essen.

5.
Das Verbrennen von Gartenabfällen u.a. Materialien ist unzulässig.

6.
Andere, als die genannten Entsorgungsarten sind verboten.

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IX. Wegebenutzung und Wegeunterhaltung

1.
Die Benutzung von Wegen, Parkplätzen, Spielplätzen u. a. Gemeinschaftseinrichtungen erfolgt auf eigene Gefahr.

2.
Das Befahren der Wege in den Kleingartenanlagen mit Motorfahrzeugen aller Art ist nicht erlaubt. In besonderen Fällen kann auf Antrag der jeweilige Kleingartenverein eine Ausnahmegenehmigung erteilen. Dabei sind die von der Stadt Essen erteilten Auflagen zum Befahren von Anlagenwegen zu beachten.

3.
Von dem grundsätzlichen Fahrverbot sind Fahrräder auf kombinierten Rad- und Fußwegen, die durch die Stadt Essen besonders gekennzeichnet sind, ausgenommen.

4.
Die Kleingärtner dürfen auf dem Vereinsparkplatz nur ein Fahrzeug je Garten abstellen, Ein Anspruch auf einen Parkplatz besteht aber grundsätzlich nicht.

5.
Die Wege der Kleingartenanlage sind von den Kleingärtnern der jeweils angrenzenden Gärten je zur Hälfte in Ordnung zu halten. Sie sind von Bewuchs freizuhalten (keine chemische Bekämpfung) und von Verschmutzungen zu säubern.
Befinden sich Gärten nur auf einer Seite des Weges hat der Kleingärtner entsprechend die gesamte Breite zu pflegen.

6.
Bei Glatteis sind ausschließlich abstumpfende Streumittel zu verwenden. Auftauende Stoffe (z. B. Salze) sind nicht gestattet.

7.
Die Pflege und Unterhaltung des Begleitgrüns an den Wegen einschließlich vorhandener Hecken obliegt den Kleingärtnern der angrenzenden Gärten, soweit keine andere Regelung besteht.

8.
Die unter Punkt 3 genannten Wege und Flächen werden durch Gemeinschaftsarbeit unterhalten, soweit nicht Dritten diese Verpflichtung obliegt.

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X. Bauliche Anlagen

Es gilt die Erläuterung des Begriffs „bauliche Einrichtungen“ nach dem Bundeskleingartengesetz.

1. Allgemeine Vorschriften

1.1
Für bauliche Anlagen jeder Art, insbesondere Lauben, An- und Umbauten, Gerätehäuser, Pergolen, Gewächshäuser und anderes ist grundsätzlich ein schriftlicher Antrag über den Verein einzureichen. Bauliche Anlagen dürfen nur unter Beachtung bestehender Baurichtlinien und ausschließlich an durch Einzelerlaubnis oder in einem Gesamtplan der Gartenanlage festgelegten Plätzen errichtet werden. Eine Baubeschreibung der beabsichtigten Baustoffe und der Gestaltung der Außenwände sowie die Farbwahl sind vor Errichtung bzw. Umgestaltung einer Laube genehmigen zu lassen.
Mit der Errichtung der beantragten Aufbauten darf erst nach Erhalt der schriftlichen Genehmigung des Stadtverbandes Essen der Kleingärtnervereine e.V. begonnen werden.

1.2
Zugelassene bauliche Anlagen sind ordnungsgemäß zu unterhalten, insbesondere dürfen Farbanstriche weder das Bild des Einzelgartens noch das der Kleingartenanlage stören. In Abstimmung mit dem Stadtverband kann der Fachbereich Grün und Gruga der Stadt Essen für die verschiedenen Kleingartenanlagen bestimmte Laubentypen und im Verhältnis zu den Gartengrößen und dem Zuschnitt der Parzellen unterschiedliche Laubengrößen bis max. 24 qm festlegen.

1.3
Die Beratung und Kontrolle bei der Durchführung der einzelnen Bauvorhaben erfolgt durch den Stadtverband Essen der Kleingärtnerverein e. V.

1.4
Jeder Pächter ist verpflichtet, die Laube und die zulässigen Nebengebäude ausreichend gegen Feuer zu versichern.

1.5
Die Verpflichtung zum Bau einer Laube bei Anpachtung eines Kleingartens besteht nicht.

1.6
Die nachfolgend aufgeführten baulichen Anlagen werden bei einem Pächterwechsel auf der Grundlage der aktuell gültigen Wertermittlungsrichtlinien bewertet: Laube, überdachter Freisitz, Gerätehaus, Gewächshaus und Pergola. Für alle anderen baulichen Anlagen erfolgt keine Wertfeststellung. Sie können dem Nachpächter zum Kauf angeboten werden, sind jedoch nicht übernahmepflichtig. Ansonsten besteht Mitnahme- und Beseitigungspflicht durch den scheidenden Pächter.

2. Bauvorschriften

2.1 Laube (Bauerlaubnis erforderlich)

Im Kleingarten ist gemäß Bundeskleingartengesetz eine Bebauung mit einer Laube in einfacher Ausführung einschließlich überdachten Freisitzes mit insgesamt höchstens 24m² (bei Kleintierzuchtanlagen höchsten 32m²) Grundfläche (Außenmaß der Wände) zulässig. Die Laube darf nach ihrer Beschaffenheit, insbesondere nach ihrer Ausstattung und Einrichtung, nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein.

Ein Dachüberstand bis max. 0,50m (einschließlich Regenrinne) ist zulässig. Die Aufbauten dürfen nur eingeschossig sein. Das Unterkellern der Aufbauten ist nicht gestattet. Die Einrichtung einer Feuerstelle ist nicht gestattet. Die Laube darf folgende Höhen nicht überschreiten. Die Maße gelten ab Estrich-Oberkante. Die Estrich-Oberkante darf bis max. 0,25m über dem Erdboden liegen,

  • bei Pultdach: oberste Dachhöhe 2,85m, untere Dachhöhe (Traufhöhe) 2,25m,
  • bei Flachdach: Dachhöhe 2,60m
  • bei Satteldächern und anderen Dachformen: Firsthöhe 3,50m, Traufhöhe 2,25m,
  • Vegetations-Pultdach: oberste Traufhöhe 3,60m, untere Traufhöhe 2,50m.

Im Einzelgarten darf nur eine Laube errichtet werden. Ein Grenzabstand von 1,50m zum Gartennachbarn und 3,00m zu Fremdgrundstücken ist einzuhalten. Vorhandene, genehmigte Aufbauten haben Bestandsschutz.

2.2 Gerätehaus (Gestattung erforderlich)

Der Stadtverband Essen der Kleingärtnervereine e. V. gestattet die Errichtung eines Gerätehauses mit der Grundfläche von ca. 1,50m x 1,50m = 2,25 qm und einer Höhe von 2,50m (max. 5 Kubikmeter).

Der Baustoff des Gerätehauses ist grundsätzlich Holz.

Der Standort ist mit dem Vereinsvorstand festzulegen. Es ist dabei das kleingärtnerische Gesamtbild der Anlage zu berücksichtigen. Der Grenzabstand beträgt mindestens 1,50m. Es darf nur ein Streifenfundament errichtet werden. Die farbliche Gestaltung des Gerätehauses ist der Laube anzupassen.

Der zusätzliche Baukörper (Gerätehaus) darf nicht an die Laube angebaut werden. Die Errichtung eines Gerätehauses bedarf der vorherigen schriftlichen Gestattung des Stadtverbandes Essen der der Kleingärtnervereine e. V. Die Gestattung erfolgt nur dann, wenn die Nutzfläche der Laube (max. 24qm) durch den Einbau einer Toilette verringert wurde.

2.3 Gartenteich (Gestattung erforderlich)

Feuchtbiotope, Wasserbecken und Kleinteiche können vom Stadtverband Essen der Kleingärtnervereine e. V. gestattet werden. Sie dürfen eine Gesamtgröße von 2% der Gartenfläche nicht überschreiten und müssen sich topographisch angemessen in den Garten einfügen. Die Verkehrssicherungspflicht gegen Unfallgefahren obliegt dem Pächter. Ein Grenzabstand von 1,50m zum Nachbargarten ist einzuhalten.

2.4 Zäune, Einfriedungen

Umzäunungen aus Holz- oder Metallkonstruktionen, sowie Formschnitthecken innerhalb von Kleingartenanlagen dürfen eine Höhe von 1,20m nicht überschreiten.

Grenzeinrichtungen zwischen zwei Parzellen dürfen die Höhe von 0,80m nicht überschreiten. Die Einfriedung zwischen den einzelnen Parzellen ist nicht zwingend erforderlich. Jedoch ist jeder Kleingärtner verpflichtet, zusammen mit dem Nachbarn eine Einfriedung auf der Grundstücksgrenze zu errichten, wenn auch nur einer der beiden dies verlangt. Besteht der Wunsch, so sollte eine Hecke gegenüber den „toten“ Baumaterialien bevorzugt werden. Für die Errichtung, Instandsetzung und Pflege der Zwischenzäune/-hecken sind die jeweiligen Kleingärtner verantwortlich. Die Erstellung einer Zaunanlage auf einer durchgehenden Betonsockelmauer ist nicht statthaft.

2.5 Spielgeräte und -Einrichtungen

(schriftliche Gestattung durch den Verein erforderlich)
Sportgeräte (z.B. Trampoline) sind nicht gestattet.

2.5.1 Grundsätzliches

Für sämtliche Kinderspielgeräte und -Einrichtungen innerhalb einer Gartenparzelle obliegt der die Verkehrssicherungspflicht dem Kleingärtner des Gartens. Die Kinderspielgeräte und -Einrichtungen sind keine baulichen Anlagen im Sinner des Abschnitts X der Gartenordnung und werden deshalb auch nicht für die Berechnung der bebauten Fläche im Einzelgarten herangezogen. Ein Gestattungsantrag für den Aufbau eines Spielgerätes ist an den jeweiligen Vereinsvorstand zu richten und wird von dort bearbeitet und mit dem Antragsteller abgestimmt. Die Erlaubnis beschränkt sich auf den Zeitraum bis zum Ende des 13. Lebensjahres eines jeden Kindes. Anschließend erlischt die Erlaubnis und die Spielgeräte und -einrichtungen sind wieder rückstandslos zu entfernen. Pro Garten wird das Aufstellen von drei Spielgeräten und -einrichtungen gestattet, wobei bei der Aufstellung eines Spielturmes oder Spielhauses nur eines von beiden zulässig ist.

2.5.2 Spielhaus

Als Baumaterial ist ausschließlich Holz oder Kunststoff gestattet. Das Sattel- oder Flachdach kann wahlweise mit Holz, Bitumenpappe oder Folie gedeckt werden. Die Eindeckung mit schwergewichtigen Dachziegeln ist nicht statthaft. Die Firsthöhe von 1,50m Endhöhe und die Gesamthöhe von 3,00qm (Außenmaß) dürfen nicht überschritten werden. In der Öffnungen des Spielhauses dürfen weder Fensterflügel noch Türblätter eingebaut werden. Das Kinderspielhaus darf nicht fundamentiert werden. Ein Grenzabstand von 1,50m zum Nachbargarten ist einzuhalten. Der Standort ist mit dem Vereinsvorstand abzusprechen.

2.5.3 Spielturm

Als Baumaterial ist ausschließlich Holz zu verwenden. Das Sattel- oder Flachdach kann wahlweise mit Holz, Bitumenpappe oder Folie gedeckt werden.

Die Eindeckung mit schwergewichtigen Dachziegeln ist nicht statthaft. Die Firsthöhe von 3,50m Endhöhe und die Gesamthöhe von 4,00qm (Außenmaß) dürfen nicht überschritten werden. In der Öffnungen des Spielturmes dürfen weder Fensterflügel noch Türblätter eingebaut werden. Das Spielturm darf nicht fundamentiert werden. Die Pfosten sind mit Einschlaghülsen aus Metall zu verankern. Die Podesthöhe darf 1,50m nicht überschreiten.

Die Seitenwand bzw. Brüstungshöhe darf 1,15m nicht unterschreiten. Ein Grenzabstand von 3,00m zum Nachbargarten ist einzuhalten. Der Standort ist mit dem Vereinsvorstand abzusprechen.

2.5.4 Planschbecken

Der Bau und das Aufstellen von Schwimmbeckenanlagen jeder Größenordnung und Ausführungen ist nicht gestattet. Bestehende Schwimmbecken haben keinen Bestandsschutz und sind zu beseitigen. Ein handelsübliches Planschbecken bis max. 1,50m Durchmesser, bei quadratischen Zuschnitt eine Seitenlänge von 1,20m und einer Wassertiefe von max. 0,40m kann ohne Antrag und Erlaubnis aufgestellt werden. Das Aufstellen ist nur im Zeitraum vom 1. Mai bis 30. September eines jeden Jahres gestattet. Gefüllt werden dürfen die Planschbecken ausschließlich mit Wasser ohne chemische Zusätze.

2.5.5 Rutsche und Schaukel

Eine Rutsche und eine Schaukel können ohne Antrag und Genehmigung aufgestellt werden. Ein Grenzabstand von 1,50m zum Nachbargarten ist einzuhalten. Der Standort ist mit dem Vereinsvorstand abzusprechen.

2.6 Pergolen (Gestattung erforderlich)

2.6.1 Offene Pergolen

Offene Pergolen sind flächige Holz- oder Metallrankgerüste ohne eine geschlossene Dachabdeckung, die ein gestalterisches Bindeglied zwischen der Laube und dem Außenraum darstellen. Sie werden in einer Größe von 4 % der Gartenfläche, max. 15 qm gestattet.

2.6.2 Rankgerüste

Rankgerüste (Spaliergerüste zur Unterstützung von Nutz- und Zierpflanzen) werden zusätzlich zur Pergola bis zu einer Länge von max. 10,00 m gestattet. Die Höhe ist auf 2,50 m zu begrenzen.

2.7 Terrassen und Gartenwege

Terrassen und Gartenwege können ohne Antrag und Genehmigung im zulässigen Maß gebaut werden. Die Befestigung der Gartenfläche einschließlich Aufbauten, Terrasse und Wege darf insgesamt ein Drittel der gesamten Parzellengröße nicht überschreiten. Darüber hinausgehende vorhandene befestigte Flächen sind bei Pächterwechsel auf diese Größe zu reduzieren. Befestigte Terrassen werden bis zu 20qm Größe gestattet. Das betonieren der Terrassen und Gartewege ist nicht statthaft. Bei der Auswahl der Materialien für Terrasse und Wege ist den natürlichen Materialien der Vorzug zu geben. Beispiele hierfür sind: Holz, Ziegelsteine, Natursteine, Kieselsteine, Holzhäcksel unbehandelt, Rasenwege.

2.8 Gewächshäuser (Gestattung erforderlich)

Für Glas- und Foliengewächshäuser ist ein Grenzabstand von 0,50m zum Nachbargarten einzuhalten. Die Errichtung von Gewächshäuser in fester Bauweise wird bis zu einer Grundfläche von max. 5qm gestattet. Der Standort ist mit dem Vereinsvorstand abzustimmen. Zur Gestattung ist die Zustimmung des Stadtverbandes Essen der Kleingärtnervereine e. V. erforderlich. Der Standort muss so gewählt werden, dass der freie Einblick in die Gärten für den Bürger nicht behindert wird. Die Vorlage einer Planskizze ist notwendig. Gewächshäuser dürfen nur der kleingärtnerischen Nutzung (Anzucht) dienen. Im Einzelgarten darf nur ein Gewächshaus errichtet werden. Bei Pächterwechsel kann eine Übernahme des Gewächshauses durch den Neupächter nur auf freiwilliger Basis erfolgen.

2.9 Antennen und Satellitenschüsseln

Das Anbringen und Aufstellen von Antennen und Satellitenschüsseln im Kleingartengelände ist nicht gestattet. Vorhandene Anlagen sind zu entfernen.

2.10 Telefonanschlüsse

Kabelgebundene Telefon- und Datenanschlüsse sind in Kleingartenlauben nicht erlaubt – ausgenommen im Vereinsheim.

2.11 Gesundheitsgefährdende Baustoffe

Baustoffe jeder Art, die gesundheitsgefährdende Bestandteile ausweisen oder für Boden, Luft und Wasser gefährliche Auswirkungen haben, dürfen nicht verwendet werden.

2.12 Heizen und Kochen

Das Aufstellen von Holz-, Kohle- und Ölöfen in den Gartenlauben ist unzulässig. Zum Heizen der Gartenlaube und zum Kochen können handelsübliche Gasöfen (zum Kochen auch Elektroherde) verwendet werden. Die Gasflaschen sind außerhalb der Laube in einem sicheren Behälter zu lagern. Die Sicherung der gesamten Gasanlage gegen Unfallgefahren obliegt dem Kleingärtner.

2.13 Partyzelte und einfache Pavillons

Partyzelte und einfache Pavillons sind keine baulichen Anlagen im Sinne des Abschnitts X der Gartenordnung und werden, sofern sie einfach und schnell auf- und abzubauen sind, deshalb auch nicht für die Berechnung der bebauten Fläche im Einzelgarten herangezogen. Partyzelte und Pavillons dienen ausschließlich als Sonnenschutz. Das Aufstellen ist nur im Zeitraum vom 1. Mai bis 31. Oktober eines jeden Jahres zu bestimmten Anlässen, wie z. B. Feiern, gestattet. Eine Fundamentierung ist nicht gestattet. Partyzelte und Pavillons dürfen eine Größe von max. 12,00qm nicht überschreiten.

2.14 Gartennummer

An jedem Garten ist deutlich die Gartennummer am Tor bzw. Eingangsbereich anzubringen.

2.15 Windkrafträder

Das Aufstellen von Windkrafträdern ist nicht gestattet.

2.16 Sichtschutzelemente

Sichtschutzelemente sind nur aus Holz und nur im Terrassenbereich anstatt einer Sichtschutzhecke auf max. 4 m Länge und mit max. 2,00 m Höhe erlaubt.

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XI. Anpflanzungen

1.
Bei der Bewirtschaftung des Kleingartens ist auf die Kulturen in den benachbarten Gärten Rücksicht zu nehmen. Nachteilige Auswirkungen auf Nachbarparzellen müssen vermieden werden. Äste, Zweige, Ausläufer und Wurzeln dürfen nicht störend oder schädigend in benachbarte Gärten hineinwachsen oder die Begehbarkeit von Gartenwegen beeinträchtigen.

2.
Das Anpflanzen großwüchsiger Gehölze, d. h. Bäume und Sträucher, die nach ihrer natürlichen Entwicklung eine Größe von mehr als 4,00 m Höhe und 3,00 m Breite erreichen, ist unzulässig.

3.
Als Schattenspender für den Laubenvor- oder Sitzplatz kann ein hochstämmiger Obstbaum gesetzt werden. Ein Grenzabstand von 4,00 m ist einzuhalten. Hoch- und halbstämmige Obstbäume müssen durch entsprechende Maßnahmen so erzogen oder geschnitten werden, dass die Nachbarn durch Schatten und sonstige Einwirkungen nicht in der Nutzung ihrer Gartenparzelle beeinträchtigt werden. Kleinwüchsige Süßkirschen-Büsche auf schwach wachsenden Unterlagen können angepflanzt werden.

4.
Beim Anpflanzen von

einjährigen Hochkulturen ist ein Grenzabstand von 1,50m,
bei Beerenobst ist ein Grenzabstand von 1,50m,
bei Reben ist ein Grenzabstand von 1,50m,
bei Ziersträuchern ist ein Grenzabstand von 1,50m,
bei Spalierobst ist ein Grenzabstand von 1,50m,
und eine Höhe von 2m,
bei Buschbäumen ist ein Grenzabstand von 2m,
bei Halbstämmen ist ein Grenzabstand von 3m einzuhalten.

5.
Wuchshöhe von Formschnitthecken:

  • zwischen den Gärten und zu den Wegen bis max. 1,20m
  • zur Außengrenze der Kleingartenanlage bis max. 2,20m
  • als Sichtschutz im Lauben- und Terrassenbereich (max. 4m Länge) bis max. 2m Höhe.

Die Hecke zwischen den Gärten kann im Einvernehmen der Pächter auf der Gartengrenze errichtet werden. Besteht kein Einvernehmen, so ist ein Grenzabstand von mindestens 0,80m zur Außenkante der Schnittfläche einzuhalten.
Die Verwendung der zahlreichen, überwiegend hochwachsenden ökologisch eher unbedeutenden Thuja– und Scheinzypressenarten als Heckenpflanzen ist nicht gestattet.

6.
Zur Verringerung von Pflanzenkrankheiten an Obstbäumen ist folgendes zu beachten:
Das Anpflanzen von Chinesischen Wacholder (Juniperus chinensis) in Sorten sowie des Sadebaums (Juniperus sabina) in Sorten ist aufgrund ihrer häufigen Funktion als Zwischenwirt des Birnengitterrosts verboten. Vorhandene von Rost befallene Wacholderpflanzen/-Pflanzenteile sind umgehend zu vernichten.
Von Feuerbrand oder Monilia-Spitzendürre befallene Pflanzen/Pflanzenteile sind unabhängig eines Rodungsverbots umgehend zu entfernen und zu vernichten (verbrennen, verbringen auf eine Mülldeponie im Plastiksack).
Zur Vermeidung eine übermäßigen Verbreitung des Feuerbrands und der Kirschfruchtfliege sollte auf die Verwendung von folgenden Pflanzen verzichtet werden: Zierquitte (Chaenomeles), Rot- und Weißdorn (Crataegus), Feuerdorn (Pyracanta), Cotoneaster, Heckenkirsche (Lonicera), Schneebeere (Symphoricarpos). Der Fachberater ist heranzuziehen.

7.
Das Roden und Beseitigen von Hecken, Büschen, Bäumen und Röhrichtbeständen ist nur in der Zeit vom 15. Oktober eines jeden Jahres bis 29. Februar des Folgejahres gestattet.

8.
Bei Beseitigung eines Baumes in einem Kleingarten (mit mehr als 0,60m Stammumfang in 1m Höhe über dem Erdboden) ist eine Fällgenehmigung erforderlich, ausgenommen sind Obstbäume. Ein entsprechender Antrag ist über den Stadtverband Essen der Kleingärtnervereine e. V. beim Fachbereich Grün und Gruga der Stadt Essen zu stellen. Bei Schnittmaßnahmen an Baumkronen gilt dasselbe, soweit es sich nicht um Pflegeschnitte handelt.

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XII. Biologische Gartenbewirtschaftung

1.
Eine Gestaltung mit natürlichen Materialien und die biologische Bewirtschaftung des Kleingartens ist vorrangig anzustreben.

2.
Die Verwendung chemischer Pflanzenbehandlungsmittel (Pestizide), insbesondere Herbizide, Fungizide und Insektizide, sind nicht gestattet.

3.
Die Auswahl von widerstandsfähigen und standortgerechten Pflanzen ist zu fördern.

Bei Neuanpflanzungen ist auf den Vogelschutz und die Förderung von Nistmöglichkeiten sowie auf die Verwendung von Bienennährgehölzen ein besonderes Augenmerk zu richten.

4.
Die Verwendung von Mineraldüngern ist untersagt. Die Bodenfruchtbarkeit soll über die Verwendung von organischen Düngern und Kompost gesichert werden.

5.
Die Verwendung von Torf ist untersagt.

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XIII. Kleintierhaltung

1.
Tierhaltung in den Kleingärten wird nicht gestattet.

2.
Dieses Verbot gilt nicht für früher genehmigte und bestehende Anlagen zur Kleintierhaltung.

3.
Die Haltung von Bienen kann auf schriftlichen Antrag hin durch den Vereinsvorstand genehmigt werden.

4.
Der Imker muss einem Fachverband angehören und eine entsprechende Haftpflichtversicherung nachweisen. Im Übrigen finden die für die Bienenhaltung geltenden gesetzlichen Vorschriften Anwendung.

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XIV. Sonstiges

1.
Es ist alles zu unterlassen, was den Schutz der Kleingärten durch das Bundeskleingartengesetz sowie die Gemeinnützigkeit in Frage stellen könnte.

2.
Die bisherige Garten- und Bauordnung verliert mit Inkrafttreten dieser Kleingartenordnung ihre Gültigkeit.

3.
Diese Kleingartenordnung ist Bestandteil des Pachtvertrages mit dem Kleingärtner.

4.
Bei Nichtbeachtung der vorstehenden Kleingartenordnung erfolgt nach Anhörung des Kleingärtners eine schriftliche Abmahnung durch den Vereinsvorstand. Eine zweite Abmahnung kann zur Kündigung des Pachtverhältnisses führen.

5.
Pflegearbeiten auf der Parzelle dürfen nicht von Unternehmern ausgeführt werden. Arbeiten besonderer Art an Aufbauten (Lauben) dürfen nur von Unternehmern mit Zustimmung des Vereinsvorstandes ausgeführt werden.

Stand:1.1.2019 (überarbeitete Version)

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